Reichsverband Deutscher Dentisten e. V./ Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
Geschichte des Bestandsbildners Der Reichsverband Deutscher Dentisten (RDD), welcher bis 1946 bestand, war eine staatlich anerkannte Berufsvertretung der deutschen Dentisten. Er hatte insbesondere dafür zu sorgen, dass die Dentistenschaft und ihre einzelnen Berufsangehörigen ihren Aufgaben im Dienste der öffentlichen Gesundheitspflege nachkamen. Ebenso war es seine Aufgabe, die beruflichen Belange im Rahmen des Gemeinwohls zu wahren und die dentistische Ausbildung zu fördern (1). Der Sitz des Verbandes lag in Berlin. Der RDD unterstand dem Reichsdentistenführer, welcher vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei ernannt oder entlassen wurde (2). Der RDD war regional in Landesstellen unterteilt, welche als Verwaltungsstellen des RDD dienten (3). Mitglied des Reichsverbandes konnte jeder Dentist werden, der bereits eine staatliche Anerkennung vorweisen konnte oder den beruflichen Ausbildungs-bestimmungen der Länder bzw. den Richtlinien des Reichsdentistenführers entsprach (4). Neben dem Schriftgut des RDD enthält der Bestand in größerem Umfang Schriftgut der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands (KDVD), welches mit dem des RDD stark vermischt ist und inhaltlich ineinander greift. Die KDVD hatte ihren Sitz im selben Dienstgebäude, teilweise sogar dieselben Mitarbeiter. Die KDVD wurde 1940 als Körperschaft des öffentlichen Rechts parallel zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands errichtet. Diese ermöglichte nicht nur eine bessere Verwaltung bei Abrechnung dentistischer Leistungen, sondern festigte außerdem den Stand der Dentisten. Die KDVD war die alleinige Vertretung der deutschen Dentistenschaft in der Reichsversicherung und Reichsversorgung. Sie hatte die Aufgabe, die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene dentistische Versorgung sicherzustellen. Ebenso konnte die KDVD Verträge mit anderen Stellen und Institutionen abschließen, wobei es der Vereinigung oblag, nähere Bestimmungen für die Durchführung der dentistischen Versorgung zu treffen. Sie regelte dabei insbesondere die Teilnahme an der sicherzustellenden dentistischen Versorgung, zu welcher sie ihre Mitglieder auch ohne deren Bereitschaftserklärung verpflichten konnte. Ebenso verfügte die KDVD über die Berechtigung, Weisungen bei der Durchführung der dentistischen Versorgung zu erteilen. Dabei achtete diese auf die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise. Ferner verwaltete und organisierte sie die Verteilung von Gesamtvergütungen und sonstigen Honoraren, die an die KDVD gezahlt wurden. Die KDVD regelte außerdem die Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander und zu den Trägern der Reichsversicherung und Reichsversorgung sowie zu sonstigen Stellen ihres Aufgabengebietes (5). Geschichte und Organisation des Reichsverbandes Deutscher Dentisten Der Beruf des Dentisten entstand in seiner Urform schon im Mittelalter als „Zahnbrecher". Im 19. Jahrhundert entwickelte sich daraus der „Zahnkünstler". Seitdem gab es auch einen Konkurrenzkampf zwischen dieser Berufsgruppe und den Zahnärzten, da sich die Berufsbilder nahezu identisch zeigten. Dazu kam auch, dass die Zahnkünstler wesentlich günstiger arbeiteten als die Zahnärzte, da sie in der Lage waren, alle prothetischen Arbeiten selbständig anzufertigen. Dagegen sahen die Zahnärzte die standesverwandte Gruppe als minderbefähigt an. 1847 setzte sich für die Berufsgruppe der Zahnersatzhersteller und Gebissarbeiter die Bezeichnung „Zahnkünstler" durch. Die Schaffung der Gewerbeordnung im Norddeutschen Bund am 21.06.1869 führte auch bei den Zahntechnikern und -künstlern zur lang ersehnten Gewerbefreiheit. Dies war auch die Voraussetzung dafür, dass sich im März 1880 ca. 200 Zahnkünstler überregional zum „Verein Deutscher Zahnkünstler" zusammenschließen konnten, einem Vorgänger des späteren „Reichsverband Deutscher Dentisten" (RDD). Erst 1896 wurde mit der „Erfurter Versammlung" ein ernsthafter Versuch unternommen, eine Annäherung beider Berufsgruppen herbeizuführen. 1909 erfolgte die Umbenennung des „Verein Deutscher Zahnkünstler" in „Verband Deutscher Dentisten". Ein wichtiger Einschnitt für die Dentisten war die am 19.07.1911 geschaffene Reichsversicherungsordnung. Dort wurde in § 123 die Berufsgruppe der Zahntechniker gesetzlich anerkannt, zu denen auch die Dentisten zählten und damit zur Kassentätigkeit zugelassen (6). Gleichzeitig wurde damit eine staatliche Prüfung erforderlich, die auf der jeweiligen Gesetzgebung der einzelnen Länder des Deutschen Reiches beruhte. Nach Ende des Ersten Weltkriegs wuchs das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer regelmäßigen Zahnpflege sowie eines gesunden Gebisses. Nachfolgend erhöhte sich auch die Anzahl der Dentisten und Zahnärzte enorm. Von 1909-1939 verdreifachte sich die Zahl der Dentisten. Im Oktober 1922 bekam der „Reichsverband Deutscher Dentisten e.V." (RDD) seinen endgültigen Namen. Der RDD nahm nur staatlich anerkannte Dentisten auf. Ebenso mussten die Mitglieder des RDD entsprechend der Reichsversicherungsordnung selbständige Praxen betreiben. Inhaber von zahntechnischen Laboreinrichtungen waren nicht zugelassen. 1932 umfasste der Verband 14.000 Mitglieder, unterteilt in 21 Großbezirke und 128 Unterbezirke. Die Reichsgeschäftsstelle (Zentrale des RDD) befand sich in Berlin. Leiter des Verbandes war der Reichsdentistenführer. Der Verband bestand aus den Hauptabteilungen Standesführung (auch als Abt. I bezeichnet) und der Verwaltungsführung. Laut Organigramm von Anfang der 1930er Jahre unterstand die Standesführung dem Reichsgeschäftsführer und beinhaltete acht Abteilungen. Dazu gehörten: Abt. II Zulassungswesen, Abt. III Vertragswesen, Abt. IV Prüfungswesen/Statistik, Abt. V Berufsbildungswesen, Abt. VI Plansiedlung, Abt. VII Sonstige Berufsbelange, Abt. VIII Volkswirtschaftliche Angelegenheiten und Abt. IX Reichsregister Mitgliederbewegung. Die Verwaltungsführung wurde vom Reichsfinanzbeauftragten geleitet, dem vier Abteilungen unterstanden: Abt. XIII Buchhaltung und Kasse, Abt. XIV Revisionsamt, Abt. XV Einkauf und Materialverwaltung und Abt. XVI Sterbebund - Frauensterbekasse und Versicherungen. Neben den beiden Hauptabteilungen existierten drei Zentralabteilungen. Dies waren zum einen die Juristische Abteilung (Abt. X), zum andern das Personalbüro (Abt. XI) und das Sozialamt (Abt. XII) Am 30.09.1933 wurde der Dentist Schaeffer vom Reichsminister des Innern zum Reichsdentistenführer ernannt, wobei er folgende Weisung erhielt: „Zum Schluss ersuche ich Sie, dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur innerhalb Ihres Standes der bisherige Unfriede ein Ende nimmt, sondern dass auch die in früherer Zeit üblich gewesenen Kämpfe zwischen Zahnärzten und Dentisten eingestellt werden. [...] (7)" Am 20./21.10.1933 wurde mit dem „Münchener Abkommen" ein weiterer Versuch unternommen, den Ständekonflikt zu beenden. Dabei wurde ein Plan zum Aufbau eines einheitlichen Standes der deutschen Zahnheilkundigen entwickelt, der aber aus ideologischen Gründen unveröffentlicht blieb, jedoch zu einem Gesetzentwurf führte. Zunächst plädierte Reichsdentistenführer Schaeffer noch für einen Einheitsstand, was sich aber mit den Jahren änderte. Er lehnte daraufhin das Münchener Abkommen ab und fühlte sich und den RDD daran nicht mehr gebunden. Durch diese Handlungsweise Schaeffers entwickelten sich heftige Auseinandersetzungen in den eigenen Reihen der Dentisten. Eine Oppositionsgruppe schloss sich gegen die radikale Ablehnung eines Einheitsstandes durch die Standesführung unter der Führung des späteren Reichsdentistenführers Josef Schmid zusammen. Wegen Veruntreuung und Unterschlagung von Verbandsgeldern wurde Reichsdentistenführer Schaeffer am 03.10.1938 seines Amtes enthoben. Als Nachfolger sah man Josef Schmid, Verfechter eines einheitlichen Standes, vor. Als kommissarischer Geschäftsführer wurde Reichsamtsleiter SS-Oberführer Dr. Grote eingesetzt, da man den neuen Reichsdentistenführer in der ersten Zeit nach seinem Amtsantritt überwachen wollte. Am 10.01.1939 wurde Josef Schmid auf eigenen Antrag von seinem Posten beurlaubt. Dr. Grote übernahm daraufhin kommissarisch auch dessen Stelle. Nach mehrmonatiger kommissarischer Führung wurde am 17.06.1939 Fritz Blumenstein als neuer Reichsdentistenführer eingesetzt. Zu Beginn seiner Amtszeit stellte er mehrere Ziele auf. Dazu zählte die staatliche Verankerung des Berufsstandes in einem Dentistengesetz, die Zulassung der Dentisten zu bisher versagten Einsatzgebieten, wie die Behandlung von Wehrmachts- und Reichsarbeitsdienstangehörigen, sowie die Umwandlung des RDD in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Beseitigung des Konfliktes zwischen den Dentisten und Zahnärzten. Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges fanden verschiedene organisatorische Änderungen im RDD statt. Dazu zählte die Gründung der Abteilung „Einsatz - Dentistischer Notdienst" am 01.09.1939, deren Aufgabe es war, die Zahngesundheit der deutschen Bevölkerung während des Kriegs sicherzustellen. Des Weiteren hatte die neue Abteilung Kontrollfunktionen über die Dentisten. Mit einem neu geschaffenen Wehrdienstbeihilfefond sollte den Angehörigen der sich im Felde befindenden Dentisten finanzielle Hilfe geboten werden. Die Frauen der eingezogenen Dentisten sowie die Witwen Gefallener wurden aber im Gegenzug verpflichtet, sich um die verwaisten Praxen zu kümmern und ggf. für andere Dentisten bereit zu halten. Einer Anweisung Hitlers für die Reichsbehörden folgend, setzte Fritz Blumenstein die zügige Bearbeitung aller Dienstvorgänge frei von bürokratischen Behinderungen durch, um Zeit und Kraft für kriegswichtige Abläufe zu sparen (8). Ebenso ließ er schwebende Verfahren wegen berufspolitischer Auseinandersetzungen niederschlagen. In einem Erlass des Reichsministeriums des Innern vom 25.11.1939 (9) wurde die dentistische Ausbildung sowie die staatliche Prüfung nun reichsrechtlich geregelt und reichsweit eingeführt. Die Ausbildung gestaltete sich wie folgt: Nach einer 7-jährigen Ausbildungszeit sowie staatlicher Anerkennung erhielt der Absolvent den Titel „Staatlich geprüfter Dentist"/ „Staatlich anerkannter Dentist". Die Ausbildung erfolgte in drei Abschnitten: 1.Abschnitt: Dauer 3 Jahre, nur bei einem staatlich anerkanntem Dentisten, welcher eine Ausbildungsgenehmigung für Dentistenpraktikanten vom Reichsdentistenführer erhalten hat sowie Pflichtbesuch einer Fachklasse für Dentistenpraktikanten, auf die nach den drei Jahren die Dentistenprüfung erfolgte. 2.Abschnitt: Dauer 3 Jahre, der Dentisten-Assistent hatte in dieser Zeit die Gelegenheit, sich bei fachlich qualifizierten Dentisten auf allen Gebieten der Zahnprothetik zu vervollkommnen. 3.Abschnitt: Einjähriger Lehrgang mit staatlicher Prüfung, Voraussetzung für die staatliche Anerkennung. Der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrinstitutes für Dentisten diente einerseits der Vervollständigung der abgeschlossenen Berufsausbildung und andererseits einer weiteren gründlichen theoretischen und praktischen Weiterbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Berufsaussichten fanden sich danach als Gehilfe im Angestelltenverhältnis bei selbständigen Dentisten, Zahnärzten, Kliniken, Krankenhäusern sowie Laboratorien für Zahnersatz. Eine Selbständigmachung war allerdings erwünscht und auch die Regel. Diese erforderte jedoch erhebliche Geldaufwendungen. Besonders erwähnt wurde, dass der Beruf auch Frauen zugänglich war. 1940 erfolgte ein neuer Entwurf für ein Dentistengesetz zur Beendigung der Standeskämpfe. Vorgesehen war darin eine völlige berufliche Gleichstellung mit Zahnärzten. Wie auch bei den vorherigen Bestrebungen wurde hierbei letztendlich keine vollends zufriedenstellende Lösung gefunden. Eine endgültige Entscheidung wurde bis nach Kriegsende vertagt (10). Zeitweise verhandelte man auch über eine völlige Trennung der beiden Stände und deren jeweilige Festigung durch Gesetze und Verordnungen. 1940 richtete Reichsdentistenführer Blumenstein im RDD eine „Förderungsstelle für den dentistischen Berufsnachwuchs" ein, die allen Interessierten standesunabhängig eine Dentistenausbildung ermöglichen sollte. Ein Ziel Blumensteins wurde am 13.12.1940 mit der Errichtung der „Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands" (KDVD) als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Parallele zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands erreicht. Diese ermöglichte nicht nur eine bessere Verwaltung bei Abrechnung dentistischer Leistungen, sondern festigte außerdem den Stand der Dentisten. Ein Teil der Aufgaben des RDD wurde aus ihm herausgelöst und in die KDVD überführt. Alle berufsständigen Aufgaben verblieben beim RDD, während die wirtschaftlichen Angelegenheiten fortan durch die KDVD bearbeitet wurde. Die KDVD unterstand der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, welcher Blumenstein als Vorsitzenden berief. Der Vorsitzende war hier für alle verwaltungstechnischen Fragen wie Aufgabenstellungen, Einrichtung von Verwaltungsstellen, Finanzmittelaufbringung etc. zuständig. Eine intensivere Zusammenarbeit der beiden konkurrierenden Stände fand ab April 1942 durch eine neu gegründete zahnärztliche - dentistische Arbeitsgemeinschaft statt. Dies geschah in Folge einer ständeinternen Vereinbarung vom 12.09.1941. Die Führung dieser Arbeitsgemeinschaft übernahmen sowohl der Reichsdentistenführer als auch der Reichszahnärzteführer gemeinsam. Anfang 1942 wurde die Dienststelle des Reichsdentistenführers geschaffen. Ebenso entstand in dieser Zeit das Kunststoffreferat. Nach dem Tode des Dentisten Ernst Schnebel fand die Umbenennung des Versuchs- und Prüfungslaboratoriums des RDD in „Ernst-Schnebel-Institut" statt. Durch einen weiteren Erlass des Reichsministeriums des Innern vom 19.10.1942 wurde nochmals festgelegt, wer die Berechtigung hatte, sich als Dentist zu bezeichnen, da es zuvor einige Streitfälle wegen uneindeutiger Formulierungen bei der alten Festlegung gegeben hatte, die im RDD behandelt wurden. 1943 erfolgte die Herausgabe einer neuen Satzung für RDD und KDVD, in welcher nun einige Neuerungen der kriegsbedingten Umstrukturierungen berücksichtigt wurden. Ab 1943 traten erste Bombenschäden an Institutsgebäuden sowie anderen Dienstgebäuden auf. Dies führte zur Auslagerung einiger Dienststellen in brandenburgische Gebiete, z.B. nach Werder (Havel). Ein wichtiges Ziel erreichte der RDD am 18.06.1944 mit dem Vertrag zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Generalfeldmarschall Keitel und dem Reichsdentistenführer Blumenstein in seiner Funktion als Leiter der KDVD, mit der Genehmigung zur Behandlung von Wehrmachtsangehörigen. Von nun an durften nicht nur Zahnärzte, sondern auch Dentisten Soldaten behandeln. Am 01.01.1945 folgte ein weiterer Vertrag, der den Dentisten die Behandlung von Angehörigen der Waffen-SS sowie der Polizei erlaubte. Noch im März 1945 befasste sich Hitler mit dem Zahnarzt-Dentisten-Problem (11). Er gab Anweisungen, ein schon vorbereitetes Gesetz in die Wege zu leiten. Dieses ging allerdings in den Wirren der letzten Kriegstage unter. Für die Länder der sowjetischen Besatzungszone, für Berlin (Ost) 1950, erfolgte mit der am 2. März 1949 durch die Hauptverwaltung Gesundheitswesen der Deutschen Wirtschaftskommission für die SBZ erlassenen Anordnung über die Approbation der Zahnärzte die Aufhebung der Ausbildungs- und Qualifizierungsunterschiede (12). In der Bundesrepublik Deutschland fand dann mit dem „Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde" vom 31.03.1952 (13) der Ständekampf ein Ende. Nach der Teilnahme an Fortbildungskursen erfolgte nun die Bestallung als Zahnarzt. Der Stand der Dentisten wurde in den Zahnärztestand überführt. (1) R 8086/231: Satzung des Reichsverbandes Deutscher Dentisten e.V., Berlin 1943, § 2 (2) Ebd. § 8 (3) Ebd. § 5 (4) Ebd. § 3 (5) R 8086/231: Satzung der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands, K.ö.R., Berlin 1941, § 2 (6) Franz Eichelsbacher (Hg.): Reichsversicherungsordnung, München 1922, S. 31 (7) Erik Bauer: Fritz Blumenstein 1898-1993, Leben und Wirken des Reichsdentistenführers, Würzburg 2002, S. 16 (8) Erlass des Führers für die Reichsbehörden vom 28.08.1939 (9) Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, 1939 Band 2, Nr. 48, Berlin, 29.11.1939, S. 2396ff. (10) Ebd. Erik Bauer: S. 19 (11) Ebd. Erik Bauer: S. 20 (12) Walter Künzel: Der Einheitsstand Zahnärzte/ Dentisten von 1949 - eine sächsische Erfolgsgeschichte, Teil 2, http:/ /www.zp-aktuell.de/praxis/allg-zahnmedizin, aktualisiert am 02.11.2011 (13) Bundesgesetzblatt, 1952 Teil I, Nr. 15, Bonn, 31.03.1952 Geschichte des Bestandsbildners Die Unterlagen des RDD gelangten im Juni 1947 durch die Sowjetische Militäradministration an das Deutsche Zentralarchiv. Der Bestand erhielt die Signatur 70 Re 5. Ein Teil der Unterlagen wurde auf Karteikarten verzeichnet und 333 Archivsignaturen angelegt. Unverzeichnet verblieben ca. 1,8 laufende Meter. 1990 wurde der Bestand vom Bundesarchiv übernommen und erhielt die Bestandssignatur R 8086. Im Jahr 2003 wurden dem Bestand drei Archiveinheiten zugeordnet, die im Zentralen Staatsarchiv der DDR fälschlicherweise dem Bestand Reichsministerium für kirchliche Angelegenheiten (R 5101) zugeordnet waren (14). Dabei handelt es sich um Handakten des Geschäftsführers Karl Helbig. 2008 erfolgte eine weitere Zuordnung von 21 Archiveinheiten, welche sich zuvor im sogenannten „NS-Archiv der Hauptabteilung IX/11" des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR befanden. Eine letzte Übernahme fand 2009 statt, bei welcher drei Briefe dem Bestand zugeordnet wurden (15). 2012 erfolgte eine Neuverzeichnung des Bestandes in der Datenbank BASYS. (14) Diese Akten trugen im Zentralen Staatsarchiv der DDR die Signaturen 51.01/22507 (heute R 8086/334) und 51.01/22510 (heute R 8086/ 335 und 336) (15) Diese Briefe stammen aus dem „Nederlands Instituut voor Oorlogsdocumentatie Amsterdam" und wurden mit der Signatur R 8086/358 erfasst. Erschliessungszustand Online - Findbuch Zitierweise BArch R 8086/...
- EHRI
- Archief
- de-002429-r_8086
Bij bronnen vindt u soms teksten met termen die we tegenwoordig niet meer zouden gebruiken, omdat ze als kwetsend of uitsluitend worden ervaren.Lees meer